Unter dem Namen Dorfverein Anetswil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz,
in 9545 Wängi.
Der Verein bezweckt die Förderung des gesellschaftlichen Lebens und die Wahrung der Interessen der Einwohnenden auf dem Gebiet der zwischen 1812 und 1969 bestehenden Ortsgemeinde Anetswil.
Dies umfasst insbesondere:
• Die Pflege von Bräuchen, Traditionen und gesellschaftlichen Anlässen
• Den Aufbau und die Pflege von Kontakten in der Bevölkerung
• Die Pflege und Förderung der Dorfzusammengehörigkeit
• Die Förderung eines familienfreundlichen Klimas
• Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Mitgliederbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen aller Art.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
Mitglieder des Vereins können werden:
• alle Bewohner der ehemaligen Dorfgemeine Anetswil ab dem 16. Altersjahr, gleich welcher Nationalität und welchen Geschlechts
• juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz auf dem Vereinsgebiet
• weitere Personen, die durch besondere Interessen im Sinne des Vereinszwecks mit dem Dorf verbunden sind
• über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
• bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
• bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mittels Schreiben an den Präsidenten möglich. Bereits geleistete Jahresbeiträge werden nicht rückerstattet. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Rechnungsrevisoren
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden einberufen werden.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die ordentliche Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
• Abnahme des Protokolls
• Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes des Revisors
• Festsetzung des Jahresbeitrages
• Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und des Rechnungsrevisors
• Festsetzung und Änderung der Statuten
• Behandlung der Ausschlussrekurse
• Anträge der Mitglieder und allgemeine Umfrage.
• An der Generalversammlung besitzt jedes anwesende Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, nämlich dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier, einem Beisitzer und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Eine Amtsperiode dauert 2 Jahre, Rücktritte sind durch Ersatzwahlen an der Generalversammlung auch früher möglich.
Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre (analog der Amtsperiode des Vorstands) einen Rechnungsrevisor, welcher die Buchführung kontrolliert.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Anschaffungen bis 500 Franken werden vom Vorstand bewilligt. Alles darüber hinaus wird an der ordentlichen Generalversammlung mit dem absoluten Mehr abgestimmt.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11.08.2023 angenommen worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Präsident
Der Aktuar